Seitenbereiche
Ambulante Kranken- und Altenpflege - Gewerbebetrieb, Gewerbesteuerpflicht, Pflegedienste, Pflege Schürmann Steuerberatungsgesellschaft

Ambulante Kranken- und Altenpflege

/steuernews_aerzte/
Illustration

Gewerbebetrieb oder selbstständige Arbeit?

Tätigkeiten im Bereich der ambulanten Kranken- oder Altenpflege zählen entweder zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb mit der Maßgabe einer Gewerbesteuerpflicht oder zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit. Die Abgrenzung ist oftmals schwierig. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat sich in einer Verfügung vom 26.7. 2019 (S 2246 A - 023 - St 21) mit diesem Thema eingehend auseinandergesetzt.

Selbstständige Arbeit

Die Finanzverwaltung qualifiziert Einnahmen aus Pflegetätigkeiten als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, wenn die Tätigkeit den wesentlichen Merkmalen der im Einkommensteuergesetz genannten heilberuflichen Katalogberufe (Ärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten) entspricht. Hierzu muss der Ausbildungsgang (abgeschlossen mit einer Abschlussprüfung) als auch die ausgeübte Tätigkeit vergleichbar sein. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielen dabei u. a. Krankenpfleger oder Krankenschwestern oder Altenpfleger.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Tätigkeiten in der häuslichen Pflegehilfe nach § 36 des Elften Sozialgesetzbuches (SGB XI) zählen nicht zu den heilberuflichen Katalogberufen. Denn hier steht primär die Hilfe im täglichen Leben im Vordergrund, nicht aber eine medizinische Versorgungsleistung. Es liegen somit Gewerbeeinkünfte vor. Ebenfalls eine gewerbliche Tätigkeit üben Senioren-Assistenten i. S. § 45a des Elften Sozialgesetzbuches aus.

Gemischte Tätigkeiten

Vielfach leisten Pflegedienste sowohl medizinische Versorgung (selbstständige Tätigkeit) als auch eine ambulante Pflegehilfe. Werden diese Tätigkeiten unabhängig voneinander erbracht und vergütet und werden die Einnahmen getrennt aufgezeichnet, akzeptiert die Finanzverwaltung eine Trennung der Einkünfte nach der jeweiligen Einkunftsart. Ist keine Trennung möglich oder werden die Einkünfte nicht separat aufgezeichnet, richtet sich die Einkünftequalifizierung nach der prägenden Tätigkeit. Angesichts der bestehenden Gewerbesteuerpflicht für Gewerbeeinkünfte sollte bei gemischten Tätigkeiten eine exakte Trennung der Einkünfte vorgenommen werden. Eine Trennung kann auch vorgenommen werden, wenn die unterschiedlichen Leistungen von derselben Person nacheinander ausgeübt werden.

Stand: 25. Februar 2020

Bild: zinkevych - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen und für eine persönliche Beratung stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

Schürmann, Schürmann & Schürmann Steuerberatungsgesellschaft mbH

Wir über uns

Haben Sie Fragen zu dem Thema? Schürmann, Schürmann und Schürmann - Steuerberater mit vier Kanzleien in Berlin (MitteBritz, Köpenick) und jeweils einer Kanzlei in Dallgow und Potsdam. Kontaktieren Sie uns einfach oder nutzen Sie unser unverbindliches Erstgespräch!

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.