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Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen - Coronavirus, Covid, Sozialversicherung Schürmann Steuerberatungsgesellschaft

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

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Sozialversicherungsbeiträge

Betriebe, die durch die Corona-Epidemie in ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten geraten sind, können sich die Sozialversicherungsbeiträge auf Antrag stunden lassen. Die Stundungsregelungen gelten zunächst nur für die fälligen Beiträge für die Monate März bis April 2020.

Voraussetzungen

Die Sozialversicherungsträger dürfen allerdings nur dann positive Stundungsbescheide erteilen, wenn der Betrieb alle anderen Mittel ausgeschöpft hat. Gemäß dem Schreiben des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vom 25.3.2020 müssen Betriebe vorrangig in Anspruch nehmen: Kurzarbeitergeld, sonstige Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen, wie etwa Fördermittel und Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KFW), die das Bundeswirtschaftsministerium zur Verfügung stellt. Ist auch unter diesen Umständen die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden, kann ein Stundungsantrag gestellt werden. Als Nachweis genügt nach dem GKV-Schreiben „eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch die Pandemie, beispielsweise in Form von erheblichen Umsatzeinbußen, erlitten hat“.

Keine Zwangsmaßnahmen

Der GKV-Spitzenverband verspricht, dass keine Zinsen- und Mahngebühren anfallen oder Vollstreckungen durchgeführt werden. Ein positiver Stundungsbescheid gilt übrigens auch für Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die der Arbeitgeber im Firmenzahlerverfahren abführt.

Stundungsregelungen für direkte Mitglieder in der GKV

Die vorgenannten Stundungsregelungen können auch Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung, die Direktzahler sind (Selbstständige), in Anspruch nehmen, wobei hier vor einer Beitragsstundung auch die Möglichkeiten für eine Beitragsermäßigung wegen eines krisenbedingten Gewinneinbruchs erwogen werden können. Die Krankenkassen sind angewiesen, anstelle der ansonsten in diesem Verfahren vorgeschriebenen Vorauszahlungsbescheide auch andere Nachweise über die geänderte finanzielle Situation des Selbstständigen zu akzeptieren, beispielsweise Erklärungen von Steuerberatern, finanz- und betriebswirtschaftliche Auswertungen oder auch glaubhafte Erklärungen der Beitragszahler selbst über erhebliche Umsatzeinbußen. 

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 6.4.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle Informationen erhalten Sie unter https://www.gkv-spitzenverband.de

Stand: 07. April 2020

Bild: Family Business - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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Schürmann, Schürmann & Schürmann Steuerberatungsgesellschaft mbH

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