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Gesetz zur Abmilderung der Corona-Folgen - Coronavirus, Covid, Leistungsverweigerungsrecht Schürmann Steuerberatungsgesellschaft

Gesetz zur Abmilderung der Corona-Folgen

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Allgemeines Leistungsverweigerungsrecht

Das neue „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie“ beinhaltet u. a. ein allgemeines Leistungsverweigerungsrecht betreffend Dauerschuldverhältnisse, die vor dem 8.3.2020 begründet wurden, befristet bis zum 30.6.2020. Voraussetzung ist, dass der Schuldner aufgrund der Corona-Pandemie seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann, ohne seinen angemessenen Lebensunterhalt oder den seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen zu gefährden. Voraussetzung ist aber auch andererseits, dass der Gläubiger durch den Zahlungsausfall nicht selbst in eine Schieflage gerät, etwa weil die wirtschaftliche Grundlage seines Gewerbebetriebs gefährdet würde. Kein Leistungsverweigerungsrecht gilt im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen. Für Mietverhältnisse gelten nachfolgende Regelungen.

Mietverhältnisse

Für Wohn- und Gewerbemietverhältnisse sieht das Gesetz ein allgemeines Kündigungsverbot der Vermieter aufgrund von Miet- oder Pachtrückständen vor, die in der Zeit vom 1.4.2020 bis 30.6.2020 pandemiebedingt entstehen. Ausgeschlossen sind auch ordentliche Kündigungen. Die Beschränkungen gelten bis zum 30.9.2022. Ebenfalls bis zu diesem Stichtag haben Mieter und Pächter Zeit, ihre Zahlungsrückstände auszugleichen. Zum Nachweis der pandemiebedingten Zahlungsausfälle reicht die Glaubhaftmachung des Mieters aus.

Verbraucherdarlehen

Fällige Zahlungen aus Darlehensverträgen, die vor dem 15.3.2020 abgeschlossen wurden, sind kraft Gesetzes in der Zeit vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 gestundet. Voraussetzung ist, dass der Darlehensnehmer durch die Pandemie außergewöhnliche Einnahmeausfälle verkraften muss. Nach dem 30.6.2020 sollen die Vertragspartner über entsprechende Rückzahlungsmodalitäten verhandeln. Kommt keine Einigung zustande, verlängert sich die Vertragslaufzeit um drei Monate. Die Stundung gilt hier auch dann nicht, wenn diese für den Darlehensgeber unzumutbar wäre. Die Stundungsfristen können von der Bundesregierung bis zum 30.9.2020 verlängert werden.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 10.4.2020 und können sich kurzfristig ändern. 

Stand: 16. April 2020

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Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen und für eine persönliche Beratung stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

Schürmann, Schürmann & Schürmann Steuerberatungsgesellschaft mbH

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