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Urlaubsansprüche zum Jahreswechsel - Urlaubsanspruch, Hinweispflicht, Jahreswechsel Schürmann Steuerberatungsgesellschaft

Urlaubsansprüche zum Jahreswechsel

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Hinweispflichten der Arbeitgeber

Nicht jeder Arbeitnehmer hat 2016 seinen gesamten Jahresurlaub genommen. Arbeitgeber sollten daher zum Jahresende Bilanz ziehen und ihre Mitarbeiter entsprechend informieren. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln urteilte am 22.4.2016, (Az. 4 Sa 1095/15), dass das Unionsrecht so auszulegen ist, „dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Urlaubsanspruch von sich aus auch ohne ein Urlaubsverlangen des Arbeitnehmers zu erfüllen“.

Urlaubsanspruch

Üblicherweise sind Arbeitnehmer verpflichtet, ihren Jahresurlaub innerhalb des Kalenderjahres vollständig zu nehmen. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) verfällt ein nicht im jeweils laufenden Kalenderjahr genommener Urlaub, wenn die für eine Übertragung in das nächste Kalenderjahr erforderlichen dringenden betrieblichen Gründe nicht vorlagen. In der Regel kann Urlaub jedoch bis zum 31. März des Folgejahres übertragen und genommen werden.

Revision

Das LAG Köln hat in dem genannten Fall für die Jahre 2012 und 2013 einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen der ständigen gegenteiligen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zwar ausgeschlossen. Es fehlt insoweit am Verschulden des Arbeitgebers. Doch ist gegen das genannte Urteil vor dem Bundesarbeitsgericht ein Revisionsverfahren anhängig (Az. 9 AZR 541/15). Bis zum Abschluss dieses Verfahrens sollten Arbeitgeber ihre Mitarbeiter zum Jahresende gezielt auf noch nicht beantragten und genommenen Urlaub hinweisen.

Stand: 29. November 2016

Bild: Michael Zimberov - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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